Der Beschwerdeführer sei Schweizer und hege nicht die Absicht, das Land zu verlassen. Demzufolge mangle es an der Fluchtgefahr. Er wolle wieder seiner Arbeit nachgehen. Sein ehemaliger Arbeitgeber werde den Beschwerdeführer wieder einstellen, nachdem er ihm infolge der Untersuchungshaft notgedrungen habe kündigen müssen. Er sei von seinen Vorgesetzten und Kunden sehr geschätzt worden. Zudem hätten seine beiden jüngeren Töchter aus Kostengründen eine günstigere Wohnung gemietet. In diese werde der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung einziehen.