bestünden somit keine Zweifel. Es bestehe Kollusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ausgeführt, es seien weitere Befragungen des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls weitere Einvernahmen notwendig. Dies habe kollusionsfrei zu erfolgen. Vorliegend könne offengelassen werden, ob Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin, sein Zuhause und seine Arbeitsstelle verloren. Daher stelle sich die Frage, was ihn in der Schweiz noch halte, zumal sich seine Ex-Ehefrau im Ausland aufhalte. Ein Kontaktverbot stelle bei der Gefahr eines Tötungsdeliktes keine vertretbare mildere Massnahme für das potenzielle Opfer dar.