212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer bestreite die Tat nicht. Am dringenden Tatverdacht des vorsätzlichen Tötungsdelikts -4-