3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin und deren Arbeitgeber auszusprechen. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: