2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 4. August 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 12. November 2022. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 9. August 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsantrages und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei ein Kontaktverbot gegenüber Frau B. (nachfolgend: Privatklägerin) und deren Arbeitgeber auszusprechen. 2.3. Mit Verfügung vom 12. August 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 12. November 2022.