Strafsachen des Obergerichts keine begründete Veranlassung, von der Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau abzuweichen bzw. dessen Entscheid im Sinne der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zu korrigieren. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.