Bei all diesen Vorfällen scheint es dem Beschuldigten mit seinen Drohungen offensichtlich nicht darum gegangen zu sein, jemanden (etwa aus Hass) in Angst und Schrecken zu versetzen oder jemandem tatsächlich Gewalt anzutun (zumal C., gegen welchen die Drohungen eigentlich gerichtet waren, gar nicht anwesend war), als vielmehr einzig darum, sich (wenn auch auf höchst bedenkliche Weise) durch Aufbau einer bedrohlich wirkenden Situation Gehör zu verschaffen, ohne es aber zu Gewalttätigkeiten kommen zu lassen oder solche auch nur zu riskieren. Jedenfalls ist auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen der Staatsanwaltschaft Rhein-