Dass das Verhalten des Beschuldigten von der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts B. als bedrohlich empfunden wurde, ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, weist vorliegend aber nicht darauf hin, dass es damals auch tatsächlich beinahe zu Gewalttätigkeiten gekommen wäre, bzw. dass es nur glücklichen Umständen zu verdanken wäre, dass es nicht zu solchen kam. Vielmehr scheint die Präsidentin des Bezirksgerichts B. stets Herrin der Lage gewesen zu sein. - Ähnlich verhielt sich der Beschuldigte auch nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht B..