dass er auch nur ansatzweise gewalttätig geworden wäre. Vielmehr liess er sich – wenngleich erst nach mehrmaliger Aufforderung – von der Präsidentin des Bezirksgerichts B. aus dem Raum befördern. Dass das Verhalten des Beschuldigten von der Präsidentin und der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts B. als bedrohlich empfunden wurde, ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, weist vorliegend aber nicht darauf hin, dass es damals auch tatsächlich beinahe zu Gewalttätigkeiten gekommen wäre, bzw. dass es nur glücklichen Umständen zu verdanken wäre, dass es nicht zu solchen kam.