2.7. Aus welchen konkreten Gründen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Haftverhandlung hätte abstellen dürfen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass es sich um massive und wiederholte Todesdrohungen handelte und dass der Beschuldigte offenbar auch konkret davon sprach, C. erschiessen zu wollen. Dem ist aber gegenüberzustellen, dass der Beschuldigte es bei den verbalen Drohungen beliess und zu keinem Zeitpunkt gewalttätig wurde, wie er auch zuvor offenbar nie gewalttätig geworden war: