393 Abs. 2 lit. c StPO), ändert nämlich nichts daran, dass es auch mehrere angemessene Lösungen geben kann und dass bei Vorliegen spezieller Sachkenntnisse der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (wie sie gerade etwa aus einer persönlichen Befragung resultieren können) nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen und das eigene Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen ist (vgl. hierzu etwa PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 393 StPO).