lich doch darauf hinaus, die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau einzig danach zu beurteilen, ob sie dem eigenen Standpunkt entsprechen. Allein damit lässt sich eine Beschwerde aber nicht überzeugend begründen. Selbst der Umstand, dass mit Beschwerde auch die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids gerügt werden kann (Art. 393 Abs. 2 lit.