am Wohnort des Beschuldigten aufgefundene Pistole SIG; Wiederholung der Drohungen gegenüber der Kantonspolizei Aargau; konkrete Adressaten der Drohungen) in dem Sinne "gänzlich unberücksichtigt" gelassen hätte, als dass ihm diese (von ihm auch in der Befragung thematisierten) Umstände gar nicht bekannt gewesen wären. Richtig ist einzig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diese Umstände in Mitberücksichtigung der vom Beschuldigten hierzu gemachten Ausführungen als nicht gewichtig genug betrachtete, um deswegen Ausführungsgefahr bejahen zu können, d.h. es gewichtete diese Umstände anders als die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg.