2.5. Konkrete Gründe, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf diese Aussagen nicht hätte abstellen dürfen, ergeben sich weder aus dem Protokoll der Haftverhandlung, noch aus den Akten, noch aus den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Beschwerdeverfahren. Insbesondere verhielt es sich nicht so, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für die Beurteilung der Ausführungsgefahr wesentliche Aspekte (Konkretheit der Drohungen; am Wohnort des Beschuldigten aufgefundene Pistole SIG;