gewonnenen Erkenntnisse stets angemessen mitzuberücksichtigen. Dies wirkt sich dahingehend auch auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren aus, dass es bei einer stattgefundenen Haftverhandlung grundsätzlich nicht genügt, mit Beschwerde einzig den eigenen, vor dem Zwangsmassnahmengericht bereits geltend gemachten Standpunkt zu wiederholen. Vielmehr ist in einem solchen Fall auch darzutun, dass die Erkenntnisse der Haftverhandlung vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen berücksichtigt wurden. Dass dies gerade für eine Staatsanwaltschaft, die bei der mündlichen Haftverhandlung nicht zugegen war, zuweilen schwierig sein kann, ändert hieran nichts.