225 Abs. 1 und 5 StPO), was den besonderen Stellenwert der richterlichen Befragung bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen betont. Dementsprechend kann sich der Haftrichter im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht damit begnügen, seinen Haftentscheid einzig mit dem Gehalt von ihm vorgelegten Akten zu begründen, sondern hat er die durchgeführte Haftverhandlung bzw. die von ihm daraus -7-