2.3. Nach der gesetzlichen Konzeption hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer nicht öffentlichen Verhandlung über eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Haft zu befinden, soweit die beschuldigte Person nicht ausdrücklich auf eine (mündliche) Verhandlung verzichtet (vgl. hierzu Art. 225 Abs. 1 und 5 StPO), was den besonderen Stellenwert der richterlichen Befragung bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen betont.