Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte mit den bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Waffen (insbesondere mit der Pistole SIG) in der Lage wäre, solch eine Tat auszuführen. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber dem Bezirksgericht B. drohend geäussert habe, sondern auch während seines Telefonats mit der Kantonspolizei Aargau und – rund zwei Stunden nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht B. – im Rahmen seiner Inhaftierung. Diese Drohungen seien nicht an irgendjemanden adressiert gewesen, sondern an Angehörige des Gerichts sowie der Kantonspolizei Aargau.