Auch habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einseitig allein auf seinen Eindruck vom Beschuldigten anlässlich der Haftverhandlung abgestellt. Es habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die ausgestossenen Drohungen inhaltlich sehr konkret gewesen seien, habe der Beschuldigte doch gedroht, C. in den Kopf zu schiessen. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte mit den bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Waffen (insbesondere mit der Pistole SIG) in der Lage wäre, solch eine Tat auszuführen.