Mit Beschwerdeergänzung vom 22. August 2022 führte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus, dass angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter an die Ernsthaftigkeit der Drohung kein allzu strenger Massstab zu legen sei. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe Ausführungsgefahr hingegen verneint, weil es fälschlicherweise zu hohe Anforderungen an diese gestellt habe. Auch habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einseitig allein auf seinen Eindruck vom Beschuldigten anlässlich der Haftverhandlung abgestellt.