Kantons Aargau telefonisch dahingehend über den angefochtenen Entscheid informiert worden sei, dass der dringende Tatverdacht fraglos vorliege, dass es sich aber vom Beschuldigten habe überzeugen lassen, dass er die von ihm in Aussicht gestellten Taten nicht begehen werde. Sie (die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) gehe aber nach wie vor davon aus, dass Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO gegeben sei. Zur summarischen Begründung verweise sie auf ihre Ausführungen in ihrem Haftantrag. Eine vollständige Begründung werde sie nach Vorliegen des begründeten Entscheids nachreichen.