Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete diese Aussagen als glaubhaft. Deswegen und weil der Beschuldigte in der Vergangenheit nie wegen Gewaltdelikten verzeigt worden sei, sei Ausführungsgefahr zu verneinen. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Beschwerde vom 20. August 2022 aus, dass sie vom Zwangsmassnahmengericht des -6-