drohend" geäussert. Anlässlich der Eröffnung seiner Inhaftierung durch die Polizei habe der Beschuldigte "analoge" Äusserungen getätigt. Zur Abklärung seiner Gefährlichkeit werde nach der Anordnung von Untersuchungshaft zu prüfen sein, ob ein psychiatrisches Kurzgutachten in Auftrag zu geben sei. Die beantragte Haft sei erforderlich, um der Ausführungsgefahr zu begegnen. Mildere Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Überhaft drohe keine. 2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftverhandlung geständig gewesen sei. Er habe angegeben,