Der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig. Bei einer "jetzigen" Haftentlassung bestünde die ernsthafte und akute Gefahr, dass der Beschuldigte diese Drohungen ausführen könnte. Dies umso mehr, als er angegeben habe, an Krebs zu leiden und sowieso zu sterben, weshalb er nichts zu verlieren habe. Weiter habe der Beschuldigte nach der besagten Verhandlung telefonisch Kontakt zur Kantonspolizei Aargau gesucht und sich dabei erneut "massiv -5-