222 StPO anders sein soll, ist nicht einsichtig. Von daher ist auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Weiteres einzutreten. 2. 2.1. Haft wegen Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Was die theoretischen Grundlagen anbelangt, nach welchen das Vorliegen von Ausführungsgefahr zu prüfen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).