Warum deshalb (wie vom Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2022 geltend gemacht) bereits jetzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 222 StPO (de lege lata) nicht mehr beachtlich sein soll, ist hingegen selbst dann nicht einsichtig, wenn man die Gesetzesänderung mit dem Beschuldigten als Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet. Neue Vorschriften gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkungen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 3.3). Weshalb es in Bezug auf Art. 222 StPO anders sein soll, ist nicht einsichtig.