(gemäss den von der Bundesversammlung am 17. Juni 2022 beschlossenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, gegen welche allerdings die Referendumsfrist erst am 6. Oktober 2022 abläuft, vgl. hierzu < https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1560/de >) voraussichtlich einzig noch die verhaftete Person gestützt auf Art. 222 StPO zur StPO-Be- schwerde gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft berechtigt. Warum deshalb (wie vom Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2022 geltend gemacht) bereits jetzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art.