3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird derzeit verzichtet." 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 22. August 2022, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schweizerischen Strafprozessordnung (de lege lata) ist die Staatsanwaltschaft befugt, Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts innerkantonal anzufechten (BGE 137 IV 87 Regeste; BGE 147 IV 123 Regeste). Zwar ist inskünftig -4-