3.4. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verfügte am 22. August 2022 Folgendes: " 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. August 2022 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 20. August 2022 wird einstweilen gutgeheissen und der Beschwerdegegner verbleibt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Haft. 2. Zustellung der Beschwerde vom 20. August 2022 sowie der Ergänzung der Beschwerde vom 22. August 2022 an den Beschwerdegegner (amtlicher Verteidiger), einstweilen lediglich zur Kenntnisnahme.