" 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat ihre Beschwerde bis heute Nachmittag, 14.00 Uhr, vollständig begründet per E-Mail bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts einzureichen. 2. Nach Eingang der begründeten Beschwerde wird über den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden. Bis dahin verbleibt der Beschwerdegegner einstweilen in Haft." 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte mit Eingabe vom 22. August 2022 (vorab per E-Mail) eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein, mit welcher sie an den Beschwerdeanträgen festhielt.