2. Es sei der vorliegend summarisch begründeten Beschwerde gestützt auf Art. 387 StPO sowie Art. 388 lit. b StPO superprovisorisch sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Untersuchungshaft sei bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen aufrecht zu erhalten. 3. Es seien die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau im Verfahren HA.2022.393 beizuziehen. 4. Unter der üblichen Kostenfolge." -3- 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verfügte am 22. August 2022 Folgendes: