2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 19. August 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft (wegen Ausführungsgefahr) einstweilen bis zum 18. November 2022. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 20. August 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 20. August 2022 den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten an.