Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.278 / va (HA.2022.393; STA.2022.3127) Art. 286 Entscheid vom 24. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, führerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschwerde- A._____, […] gegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, […] Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. August 2022 betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschul- digten eine Strafuntersuchung, weil er anlässlich einer Gerichtsverhand- lung vor dem Bezirksgericht B. am 18. August 2022 Drohungen gegen Leib und Leben ausgestossen habe. Der Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO gleichentags vorläufig festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte am 19. August 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anord- nung von Untersuchungshaft (wegen Ausführungsgefahr) einstweilen bis zum 18. November 2022. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Haft- verhandlung vom 20. August 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 20. August 2022 den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschul- digten an. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen diese Verfü- gung mit Eingabe vom 20. August 2022 (vorab per Fax) Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2022 im Verfahren HA.2022.393 sei aufzuheben und es sei die beantragte Untersuchungshaft bis zum 18. November 2022 zu bewilligen. 2. Es sei der vorliegend summarisch begründeten Beschwerde gestützt auf Art. 387 StPO sowie Art. 388 lit. b StPO superprovisorisch sofort die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Untersuchungshaft sei bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen aufrecht zu erhalten. 3. Es seien die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau im Verfahren HA.2022.393 beizuziehen. 4. Unter der üblichen Kostenfolge." -3- 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts verfügte am 22. August 2022 Folgendes: " 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat ihre Beschwerde bis heute Nachmittag, 14.00 Uhr, vollständig begründet per E-Mail bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts einzureichen. 2. Nach Eingang der begründeten Beschwerde wird über den Antrag betref- fend aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden. Bis dahin ver- bleibt der Beschwerdegegner einstweilen in Haft." 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte mit Eingabe vom 22. August 2022 (vorab per E-Mail) eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein, mit welcher sie an den Beschwerdeanträgen festhielt. 3.4. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts verfügte am 22. August 2022 Folgendes: " 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Au- gust 2022 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 20. August 2022 wird einstweilen gutgeheissen und der Beschwerdegeg- ner verbleibt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Haft. 2. Zustellung der Beschwerde vom 20. August 2022 sowie der Ergänzung der Beschwerde vom 22. August 2022 an den Beschwerdegegner (amtli- cher Verteidiger), einstweilen lediglich zur Kenntnisnahme. 3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird derzeit verzichtet." 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 22. August 2022, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (de lege lata) ist die Staatsanwaltschaft befugt, Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts innerkantonal anzufech- ten (BGE 137 IV 87 Regeste; BGE 147 IV 123 Regeste). Zwar ist inskünftig -4- (gemäss den von der Bundesversammlung am 17. Juni 2022 beschlosse- nen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, gegen welche allerdings die Referendumsfrist erst am 6. Oktober 2022 abläuft, vgl. hierzu < https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1560/de >) voraussichtlich ein- zig noch die verhaftete Person gestützt auf Art. 222 StPO zur StPO-Be- schwerde gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft berechtigt. Warum deshalb (wie vom Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2022 geltend gemacht) bereits jetzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 222 StPO (de lege lata) nicht mehr beachtlich sein soll, ist hingegen selbst dann nicht einsichtig, wenn man die Gesetzesänderung mit dem Beschuldigten als Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet. Neue Vorschriften gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkungen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 3.3). Weshalb es in Bezug auf Art. 222 StPO anders sein soll, ist nicht einsichtig. Von daher ist auf die Beschwerde der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Weiteres einzutreten. 2. 2.1. Haft wegen Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Was die theoretischen Grundlagen anbelangt, nach welchen das Vorliegen von Ausführungsge- fahr zu prüfen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2 verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete ihren Haftan- trag damit, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts B. am 18. August 2022 der Notrufzentrale gemeldet habe, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Urteilseröffnung in einem Strafverfahren dahingehend geäussert habe, dass er C. "abschlachten und in den Kopf schiessen" werde, dass er zum Monster werde und dass die Angehörigen des Gerichts (konkret die Präsi- dentin und die Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts B.) dies erleben würden, zumal er nichts zu verlieren habe, weil er Krebs habe und sowieso bald sterbe. Der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig. Bei einer "jetzi- gen" Haftentlassung bestünde die ernsthafte und akute Gefahr, dass der Beschuldigte diese Drohungen ausführen könnte. Dies umso mehr, als er angegeben habe, an Krebs zu leiden und sowieso zu sterben, weshalb er nichts zu verlieren habe. Weiter habe der Beschuldigte nach der besagten Verhandlung telefonisch Kontakt zur Kantonspolizei Aargau gesucht und sich dabei erneut "massiv -5- drohend" geäussert. Anlässlich der Eröffnung seiner Inhaftierung durch die Polizei habe der Beschuldigte "analoge" Äusserungen getätigt. Zur Abklä- rung seiner Gefährlichkeit werde nach der Anordnung von Untersuchungs- haft zu prüfen sein, ob ein psychiatrisches Kurzgutachten in Auftrag zu ge- ben sei. Die beantragte Haft sei erforderlich, um der Ausführungsgefahr zu begeg- nen. Mildere Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Überhaft drohe keine. 2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftverhandlung ge- ständig gewesen sei. Er habe angegeben, - sein Fehlverhalten einzusehen und sich hierfür zu schämen, - damals sehr aufgewühlt gewesen zu sein und sich nicht richtig verstan- den gefühlt zu haben, - dass es für ihn eine Extremsituation gewesen sei, - dass er seine Drohungen nie habe ausführen wollen, ansonsten er im Anschluss sicher nicht die Polizei angerufen hätte, um sich nach den Modalitäten einer Anzeige zu erkundigen, - dass er in der Zwischenzeit auch keinen Groll mehr gegen die Gerichts- präsidentin, die Gerichtsschreiberin oder C. hege, - dass die bei ihm gefundenen Waffen (Luftgewehr; Pistole SIG) seinem (Gross-)Vater gehört hätten und er von der Pistole SIG gar nichts ge- wusst habe, - dass er nur drei Tage in der Rekrutenschule gewesen sei und den Dienst quittiert habe, als es darum gegangen sei, eine persönliche Waffe zu erhalten, - dass er die Äusserung mit der Krebserkrankung "in der Aufregung" ge- tätigt habe, - dass er zwar seit 2016 ein Brennen auf der Lunge habe, eine Krebser- krankung in der Schweiz jedoch nicht diagnostiziert worden sei und - dass die Diagnose von einem Naturheilpraktiker aus dem Ausland stamme, ohne dass er wirklich daran glaube. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete diese Aussagen als glaubhaft. Deswegen und weil der Beschuldigte in der Ver- gangenheit nie wegen Gewaltdelikten verzeigt worden sei, sei Ausfüh- rungsgefahr zu verneinen. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Beschwerde vom 20. August 2022 aus, dass sie vom Zwangsmassnahmengericht des -6- Kantons Aargau telefonisch dahingehend über den angefochtenen Ent- scheid informiert worden sei, dass der dringende Tatverdacht fraglos vor- liege, dass es sich aber vom Beschuldigten habe überzeugen lassen, dass er die von ihm in Aussicht gestellten Taten nicht begehen werde. Sie (die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) gehe aber nach wie vor da- von aus, dass Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO gegeben sei. Zur summarischen Begründung verweise sie auf ihre Ausführungen in ih- rem Haftantrag. Eine vollständige Begründung werde sie nach Vorliegen des begründeten Entscheids nachreichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. August 2022 führte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg aus, dass angesichts der auf dem Spiel ste- henden hochwertigen Rechtsgüter an die Ernsthaftigkeit der Drohung kein allzu strenger Massstab zu legen sei. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe Ausführungsgefahr hingegen verneint, weil es fälschlicherweise zu hohe Anforderungen an diese gestellt habe. Auch habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einseitig allein auf seinen Eindruck vom Beschuldigten anlässlich der Haftverhandlung ab- gestellt. Es habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die ausgestos- senen Drohungen inhaltlich sehr konkret gewesen seien, habe der Be- schuldigte doch gedroht, C. in den Kopf zu schiessen. Ebenso sei unbe- rücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte mit den bei der Hausdurch- suchung aufgefundenen Waffen (insbesondere mit der Pistole SIG) in der Lage wäre, solch eine Tat auszuführen. Ebenso sei unberücksichtigt ge- blieben, dass sich der Beschuldigte nicht nur gegenüber dem Bezirksge- richt B. drohend geäussert habe, sondern auch während seines Telefonats mit der Kantonspolizei Aargau und – rund zwei Stunden nach der Verhand- lung vor dem Bezirksgericht B. – im Rahmen seiner Inhaftierung. Diese Drohungen seien nicht an irgendjemanden adressiert gewesen, sondern an Angehörige des Gerichts sowie der Kantonspolizei Aargau. Zusammenfas- send sei von sehr massiven und konkreten Drohungen auszugehen. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach man keine Angst haben müsse und er seine Fehler eingesehen habe, seien blosse Schutzbehauptungen zur Vermeidung von Haft. 2.3. Nach der gesetzlichen Konzeption hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer nicht öffentlichen Verhandlung über eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Haft zu befinden, soweit die beschuldigte Person nicht ausdrücklich auf eine (mündliche) Verhandlung verzichtet (vgl. hierzu Art. 225 Abs. 1 und 5 StPO), was den besonderen Stellenwert der richterlichen Befragung bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen be- tont. Dementsprechend kann sich der Haftrichter im Falle einer durchge- führten mündlichen Verhandlung nicht damit begnügen, seinen Haftent- scheid einzig mit dem Gehalt von ihm vorgelegten Akten zu begründen, sondern hat er die durchgeführte Haftverhandlung bzw. die von ihm daraus -7- gewonnenen Erkenntnisse stets angemessen mitzuberücksichtigen. Dies wirkt sich dahingehend auch auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren aus, dass es bei einer stattgefundenen Haftverhandlung grundsätzlich nicht ge- nügt, mit Beschwerde einzig den eigenen, vor dem Zwangsmassnahmen- gericht bereits geltend gemachten Standpunkt zu wiederholen. Vielmehr ist in einem solchen Fall auch darzutun, dass die Erkenntnisse der Haftver- handlung vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen berücksich- tigt wurden. Dass dies gerade für eine Staatsanwaltschaft, die bei der mündlichen Haftverhandlung nicht zugegen war, zuweilen schwierig sein kann, ändert hieran nichts. 2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau befragte den Be- schuldigten anlässlich der in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg durchgeführten und rund fünfzig Minuten dauernden Haft- verhandlung ausführlich. Dabei konfrontierte es ihn nicht nur mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, sondern befragte ihn auch zu seiner damaligen Gemütslage im Speziellen und seinem Umgang mit Aggressionen im All- gemeinen. Auf alle Fragen, die etwa auch sein Verhalten gegenüber der Kantonspolizei Aargau und die bei ihm aufgefundenen Waffen betrafen, gab der Beschuldigte bereitwillig in einer Art und Weise Auskunft, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als glaubhaft einge- schätzt wurde. 2.5. Konkrete Gründe, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf diese Aussagen nicht hätte abstellen dürfen, ergeben sich we- der aus dem Protokoll der Haftverhandlung, noch aus den Akten, noch aus den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Be- schwerdeverfahren. Insbesondere verhielt es sich nicht so, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für die Beurteilung der Ausführungsgefahr wesentliche Aspekte (Konkretheit der Drohungen; am Wohnort des Beschuldigten aufgefundene Pistole SIG; Wiederholung der Drohungen gegenüber der Kantonspolizei Aargau; konkrete Adressaten der Drohungen) in dem Sinne "gänzlich unberücksichtigt" gelassen hätte, als dass ihm diese (von ihm auch in der Befragung thematisierten) Um- stände gar nicht bekannt gewesen wären. Richtig ist einzig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diese Umstände in Mit- berücksichtigung der vom Beschuldigten hierzu gemachten Ausführungen als nicht gewichtig genug betrachtete, um deswegen Ausführungsgefahr bejahen zu können, d.h. es gewichtete diese Umstände anders als die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. 2.6. Zwar ist es richtig, dass die fraglichen Drohungen gegen Leib und Leben gerichtet waren und deshalb an die Ernsthaftigkeit der Drohungen kein -8- allzu strenger Massstab anzulegen ist. Auch bei Todesdrohungen ist Aus- führungsgefahr aber nicht sozusagen automatisch zumindest bis zum Vor- liegen eines psychiatrischen Kurzgutachtens zu bejahen. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall das Ausführungsrisiko vom Haftrichter gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzuschätzen, wie sie insbeson- dere auch bei einer mündlichen Haftverhandlung thematisiert werden kön- nen und vorliegend auch wurden. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch die Möglichkeit gehabt, die detaillierten Aus- sagen des Beschuldigten durch Ergänzungsfragen zu relativieren und so ihre nunmehrige Behauptung, dass es sich im Wesentlichen um Schutzbe- hauptungen handle, substantiiert zu begründen. Wenn sie dies aber unter- liess und nunmehr einzig mit der allgemeinen (weil auf jedes Haftverfahren anwendbaren) Begründung, dass es dem Beschuldigten mit seinen Aussa- gen einzig darum gegangen sei, Haft zu vermeiden, die detaillierten Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der Haftverhandlung als nicht glaub- haft hinzustellen versucht, vermag dies nicht zu überzeugen, liefe dies letzt- lich doch darauf hinaus, die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau einzig danach zu beurteilen, ob sie dem eigenen Standpunkt entsprechen. Allein damit lässt sich eine Beschwerde aber nicht überzeugend begründen. Selbst der Umstand, dass mit Beschwerde auch die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids gerügt wer- den kann (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO), ändert nämlich nichts daran, dass es auch mehrere angemessene Lösungen geben kann und dass bei Vorliegen spezieller Sachkenntnisse der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (wie sie gerade etwa aus einer persönlichen Befragung resultieren können) nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen und das eigene Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen ist (vgl. hierzu etwa PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N 18 zu Art. 393 StPO). 2.7. Aus welchen konkreten Gründen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Haftver- handlung hätte abstellen dürfen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass es sich um massive und wiederholte Todesdrohungen handelte und dass der Beschuldigte offenbar auch konkret davon sprach, C. erschiessen zu wollen. Dem ist aber gegenüberzustellen, dass der Beschuldigte es bei den verbalen Drohungen beliess und zu keinem Zeitpunkt gewalttätig wurde, wie er auch zuvor offenbar nie gewalttätig geworden war: - So gab C. bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2022 zu Protokoll, wegen eines an den Beschuldigten verkauften Modellflie- gers mit diesem in Streit gekommen zu sein, dass der Beschuldigte deswegen ausfällig geworden sei und dass er dem Beschuldigten "nach langem Hin und Her" als Schlussstrich die Rücknahme des Modellflie- gers gegen Erstattung des Kaufpreises anerboten habe (Frage 16). -9- Weiter attestierte er dem Beschuldigten (sinngemäss) eine Verbissen- heit und Hartnäckigkeit, welche er offenbar als bedrohlich empfand (Fragen 27 f., 30). - Was den Vorfall vor dem Bezirksgericht B. anbelangt, verhielt es sich (auch in Mitberücksichtigung des entsprechenden Protokolls sowie der Aussagen der Präsidentin des Bezirksgerichts B. vom 19. August 2022) offenbar so, dass sich der Beschuldigte durch seine Verurteilung unge- recht behandelt fühlte und in einer daraus resultierenden emotionalen Aufgewühltheit insoweit die Kontrolle über sich verlor, als dass er laut wurde und wüste Drohungen ausstiess. Es verhielt sich aber nicht so, dass er auch nur ansatzweise gewalttätig geworden wäre. Vielmehr liess er sich – wenngleich erst nach mehrmaliger Aufforderung – von der Präsidentin des Bezirksgerichts B. aus dem Raum befördern. Dass das Verhalten des Beschuldigten von der Präsidentin und der Gerichts- schreiberin des Bezirksgerichts B. als bedrohlich empfunden wurde, ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, weist vorliegend aber nicht darauf hin, dass es damals auch tatsächlich beinahe zu Gewalttätigkeiten ge- kommen wäre, bzw. dass es nur glücklichen Umständen zu verdanken wäre, dass es nicht zu solchen kam. Vielmehr scheint die Präsidentin des Bezirksgerichts B. stets Herrin der Lage gewesen zu sein. - Ähnlich verhielt sich der Beschuldigte auch nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht B.. Er wurde nicht gewalttätig, sondern wollte als Reaktion auf seine Verurteilung offenbar telefonisch bei der Kantons- polizei Aargau Strafanzeige gegen C. erheben. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. August 2022 war er dabei anfänglich offenbar noch aufgebracht über seine Verurteilung und wiederholte seine Drohungen, wurde aber während des Gesprächs immer ruhiger. Auch bei seiner anschliessenden vorläufigen Festnahme verhielt sich der Beschuldigte offenbar nicht gewalttätig. Bei all diesen Vorfällen scheint es dem Beschuldigten mit seinen Drohun- gen offensichtlich nicht darum gegangen zu sein, jemanden (etwa aus Hass) in Angst und Schrecken zu versetzen oder jemandem tatsächlich Gewalt anzutun (zumal C., gegen welchen die Drohungen eigentlich ge- richtet waren, gar nicht anwesend war), als vielmehr einzig darum, sich (wenn auch auf höchst bedenkliche Weise) durch Aufbau einer bedrohlich wirkenden Situation Gehör zu verschaffen, ohne es aber zu Gewalttätigkei- ten kommen zu lassen oder solche auch nur zu riskieren. Jedenfalls ist auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg mit Beschwerde nicht einsichtig, weshalb das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau in Berücksichtigung der konkre- ten Fallumstände, der persönlichen Befragung des Beschuldigten sowie auch seines persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten nicht zu einer sol- chen (Ausführungsgefahr ausschliessenden) Beurteilung hätte kommen dürfen bzw. weshalb diese Beurteilung unangemessen oder sonstwie zu beanstanden sein soll. Von daher besteht für die Beschwerdekammer in - 10 - Strafsachen des Obergerichts keine begründete Veranlassung, von der Be- urteilung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau abzuwei- chen bzw. dessen Entscheid im Sinne der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zu korrigieren. Die Beschwerde erweist sich damit als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zu- ständigen Instanz festzulegen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 24. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard