3.5. Andere Gründe, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 nicht rechtmässig sein soll, nannte der Beschwerdeführer keine und sind auch ansonsten keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. -8- 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).