Zweitens darf aus dem Rückzug des Siegelungsantrags geschlossen werden, dass besonders schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers keine Rolle spielen. Drittens ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme des am 7. September 2022 sichergestellten Mobiltelefons erhebliche Nachteile erlitte, die das öffentliche Interesse an der Aufklärung der von einem hinreichenden Tatverdacht getragenen Strafvorwürfe (auch mittels Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefons) zu überwiegen vermöchten.