3.4. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch das Kriterium der Zumutbarkeit. Er legte aber nicht dar, warum der angefochtene Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl unzumutbar sein könnte. Eine Unzumutbarkeit ist denn auch nicht ersichtlich: Erstens geht es um die Aufklärung schwerer Verkehrsregelverletzungen. Zweitens darf aus dem Rückzug des Siegelungsantrags geschlossen werden, dass besonders schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers keine Rolle spielen.