Verkehrsregelverletzungen während der besagten Fahrt liefern könnte. Dies ist gerade auch deshalb bedeutsam, weil der Beschwerdeführer damals offenbar ohne (vgl. hierzu die Eröffnungsverfügung vom 10. August 2022) bzw. mit wegen einer abgebogenen Halterung nicht lesbarem (vgl. hierzu delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. August 2022, Frage 28) Kontrollschild und damit nicht ohne Weiteres identifizierbar unterwegs war. Insofern lässt sich gerade nicht feststellen, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons keine geeignete und erforderliche Beweismassnahme wäre, sondern verhält es sich gerade umgekehrt.