So ist es etwa ohne Weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer seine damalige Fahrt durch eine auf seinem Mobiltelefon installierte Navigations-App aufzeichnen liess. Ebenso ist ohne Weiteres denkbar und sogar naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon kurz vor oder auch noch während der Fahrt bis nach Lenzburg mit seinem angeblichen "Kumpel" in Basel in einer Art und Weise kommunizierte, dass daraus konkrete Rückschlüsse gezogen werden können, wann er von wo losfuhr und wo er durchfuhr, was wiederum weitere Beweiserhebungen in Bezug auf allfällig weitere stattgefundene (und womöglich sogar bereits bildlich dokumentierte) gravierende