Zwar gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 7. August 2022 (wie auch gemäss FinZ-Set Formular) zu Protokoll, er habe von B. (wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat) nach Basel fahren wollen (Frage 19). Konkrete Hinweise, die diese Aussage bestätigten, gibt es derzeit keine. Nachdem der Beschwerdeführer damals aber sein Mobiltelefon auf sich trug, erscheint die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl geäusserte Annahme, dass das Mobiltelefon zur Rekonstruktion der gesamten Fahrt -7-