Deshalb und wegen den danach mutmasslich begangenen und ohne Weiteres als gravierend einzustufenden Verkehrsregelverletzungen liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bereits ab Antritt der damaligen Fahrt in ebenfalls gravierender Weise gegen wichtige Verkehrsregeln verstossen haben könnte, weshalb ein gewichtiges Interesse an einer möglichst vollständigen Rekonstruktion der damaligen Fahrt besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist damit nicht nur seine (in der Tat relativ gut belegte) Fahrt ab Lenzburg Gegenstand der Strafuntersuchung, sondern auch seine Fahrt bis nach Lenzburg, zu der bis anhin noch nahezu nichts bekannt ist.