In einem solchen Fall wird ein (bereits ergangener) Durchsuchungsbefehl aber nicht allein wegen eines nachträglich gestellten Siegelungsantrags nichtig oder auch nur (im Falle einer Anfechtung) ungültig, sondern ist er einfach zumindest einstweilen nicht vollziehbar. Weshalb es sich bei einem erst nachträglich zu einem Siegelungsantrag ergangenen Durchsuchungsbefehl anders verhalten soll, ist nicht einsichtig. Für die von einem Durchsuchungsbefehl betroffene Person ist es nämlich nicht erheblich, ob der Durchsuchungsbefehl vor oder nach seinem Siegelungsantrag erging, sondern einzig, dass er während eines hängigen Siegelungsverfahrens nicht vollzogen werden kann.