Weshalb dies nicht zulässig gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Vielmehr verhält es sich ja gerade so, dass eine Siegelung nur zu beantragen ist, wenn eine Durchsuchung bereits im Raum steht bzw. wenn in aller Regel bereits ein Durchsuchungsbefehl oder aber zumindest ein auf eine Durchsuchung abzielender Beschlagnahmebefehl (bzw. eine Beweismittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) ergangen ist. In einem solchen Fall wird ein (bereits ergangener) Durchsuchungsbefehl aber nicht allein wegen eines nachträglich gestellten Siegelungsantrags nichtig oder auch nur (im Falle einer Anfechtung) ungültig, sondern ist er einfach zumindest einstweilen nicht vollziehbar.