Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl war bzw. ist dementsprechend nicht so zu verstehen, dass eine sofortige Durchsuchung des Mobiltelefons angeordnet worden wäre, sondern so, dass (sozusagen prophylaktisch) eine Durchsuchung des gerade hierfür beschlagnahmten Mobiltelefons im Anschluss an eine (allfällige) Entsiegelung angeordnet wurde. -6-