Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 10. August 2022 eine Durchsuchung des Mobiltelefons wegen des vom Beschwerdeführer am 7. August 2022 gestellten Siegelungsantrags nicht zulässig (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 270 E. 4.6). Eine solche fand aber bis zum Rückzug des Siegelungsantrags am 16. August 2022 offenbar auch gar nicht statt, wie dem entsprechenden E-Mail Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers vom 15. und 16. August 2022 (sowie auch der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) ohne Weiteres zu entnehmen ist.