Auf dem vom Beschwerdeführer bei der Tatbegehung mitgeführten Mobiltelefon könnten sich tatrelevante Informationen befinden (Standorte; Angaben zur Route; allfällig getätigte Chatnachrichten mit Drittpersonen; tatrelevante Informationen auf installierten sozialen Medien, Filehosting-Diens- ten usw.). Die Schwere der Vorwürfe rechtfertige eine Durchsuchung zwecks Beweissicherung. 3. 3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen -5-