Der Beschwerdeführer hätte zur Verhinderung des Zugriffs auf die Daten die Siegelung beantragen können. Er habe aber am 16. August 2022 erklärt, auf die Siegelung zu verzichten, weshalb es keines Entsiegelungsverfahrens mehr bedürfe. Das Mobiltelefon könne nun durchsucht werden. Über eine allfällige Rückgabe des Mobiltelefons sei nach erfolgter Auswertung des Geräts zu entscheiden.