Weil der Beschwerdeführer hiermit nicht einverstanden gewesen sei, habe sie den kombinierten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen. Die vorsorgliche Beschlagnahme habe sich auf das Mobiltelefon als Gerät bezogen, nicht aber auf möglicherweise darauf vorhandene Informationen. Solche würden erst beschlagnahmt, wenn die Durchsuchung ergebe, dass derartige Informationen überhaupt vorhanden seien (mit Hinweis auf BGE 144 IV 74 E. 2.3).