Falle eines hinreichenden Tatverdachts jede Durchsuchung zulässig. Er sei zudem nach der vorgeworfenen Tat direkt festgenommen worden und deshalb mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Daten mit jemandem zu teilen. Anders wäre es bei einer "Dash-Cam". Um eine solche gehe es hier aber gerade nicht. Dass das Mobiltelefon als Beweismittel für die Verkehrsregelverletzungen dienen könne, sei ausgeschlossen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass Videoaufnahmen der Polizei oder von Verkehrsüberwachungsmassnahmen bestünden. Es gebe vorliegend genügend taugliche und geeignete Beweismittel. Sein Mobiltelefon gehöre nicht dazu.