2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, eine Durchsuchung diene dazu, Aufzeichnungen, die prima vista als Beweisgegenstände in Betracht kämen, auf ihre mögliche Beweiseignung hin zu untersuchen. Sie gehe deshalb einer Beschlagnahme zeitlich voraus und solle nicht "uno actu" mit Letzterer angeordnet werden. Eine Beweismittelbeschlagnahme sei erst im Falle einer rechtskräftigen Entsiegelung zu verfügen (Ziff. II/1). Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei nur schon deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt seines Erlasses sein Mobiltelefon noch versiegelt gewesen sei. Es hätte zunächst die Beseitigung der Siegelung abgewartet werden müssen (Ziff. II/3).