2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte im angefochtenen Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl aus, dass der Beschwerdeführer (mutmasslich unter Betäubungsmitteleinfluss) am 6. August 2022 mit seinem Motorrad die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten mehrfach massiv überschritten, auf polizeiliche Warnvorrichtungen sowie die Matrix "Stopp Polizei" nicht reagiert, eine Rotlichtsperre missachtet und auch verkehrsregelwidrige Überholmanöver durchgeführt habe. Bei seiner Anhaltung soll er einen Fluchtversuch unternommen und dabei mit einem Fahrzeug des Grenzwachtkorps kollidiert sein.